NRW-Bildungsscheck mit neuen Konditionen

Den NRW-Bildungsscheck gibt es ab 01.03.2019 zu neuen Konditionen

Weiterbildung ist wichtig. Das weiß auch der Staat. Für Qualifizierungsmaßnahmen gibt es daher verschiedene Fördertöpfe. Eines dieser Förderprogramme ist der NRW-Bildungsscheck, der insbesondere Unternehmen im privaten Besitz mit Arbeitsstätte in NRW und Beschäftigte mit Wohnsitz in NRW in Bezug auf berufliche Weiterbildung fördert. Das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales fördert die Weiterbildung mit Mitteln des europäischen Sozialfonds.
Seit 2006 gibt es dieses Instrument bereits, mit dem das Land zwar insgesamt die Eigenverantwort-lichkeit der Betriebe und der Beschäftigten für berufliche Weiterbildung unterstreicht, sie gleichzeitig jedoch auch finanziell entlasten will. Dabei wird das Ziel verfolgt, Beschäftigte, Berufsrückkehrende, Selbstständige und Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit durch lebensbegleitendes Lernen zu verbessern.

Ab dem 01.03.2019 gelten für den Erhalt der Förderung nachstehende Bedingungen:

Der Bildungsscheck kann zum einen – im sogenannten betrieblichen Zugang – von Unternehmen im privaten Besitz beantragt werden – sofern sie nicht mehr als 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Max. zehn Bildungsschecks kann ein Unternehmen pro Kalenderjahr bekommen. Gefördert werden Weiterbildungen, die der beruflichen Weiterbildung der Mitarbeiter dienen. Auch E-Learning Angebote, Blended Learning oder Webinare und betriebsinterne Schulungen können gefördert werden. Eine wesentliche Neuerung im Bildungsscheckverfahren gilt für Beschäftigte, die als Privatpersonen, unabhängig von Art und Größe des Arbeitgebers, eine berufliche Weiterbildung finanzieren möchten. Dieser Weg wird als individueller Zugang bezeichnet.

Hier wird das Einkommen der antragstellenden Person zugrunde gelegt und geprüft: Wer zwischen 20.000,00 bis 40.000,00 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen (bzw. zwischen 40.000,00 bis  80.000,00 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) nachweist, ist förderberechtigt. Neu ist, dass alle Beschäftigten, die Ihren Wohnsitz in NRW haben, das Fördermittel beantragen können. Die Begrenzung auf eine Beschäftigung bei einem klein- und mittelständischen Unternehmen entfällt.

Auch Selbstständige können wieder einen Bildungsscheck im individuellen Zugang beantragen. Selbstständige müssen allerdings auch die Einkommensgrenzen einhalten, wie bei Beschäftigten.

Personen die ein zu versteuerndes Einkommen unter 20.000,00 Euro (alleine veranlagt) bzw. unter 40.000,00 Euro (gemeinsam veranlagt) nachweisen, haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, die Bildungsprämie des Bundes zu beantragen (nähere Informationen unter www.bildungsprämie.de).

Die Förderung mit NRW-Bildungsscheck beträgt – wie bisher – die Hälfte der Kurskosten, max. jedoch 500,00 Euro.

Egal ob Unternehmen oder Beschäftigte: Wer einen Bildungsscheck erhalten möchte, muss vorab ein Beratungsgespräch in einer frei gewählten Bildungsscheckberatungsstelle führen (Beratungsstellen finden Sie hier). Die Beratungsstelle prüft die Bedingungen zum Erhalt eines Schecks und im Falle einer positiven Stellungnahme kann die Beratungsstelle den Bildungsscheck direkt aushändigen.

Die IHK-Akademie Ostwestfalen ist eine solche Beratungsstelle und bietet nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung Beratungen in ihren Räumen in Bielefeld (Tel. 0521 554 – 300), Minden (0571 38538-20) und Paderborn (Tel. 05251 1559-30) an.
Wichtig zu wissen: Das Beratungsgespräch muss spätestens einen Tag vor Beginn der Weiterbildung geführt werden. Für bereits begonnene Kurse kann der Bildungsscheck nicht eingesetzt werden.

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